Home | Lösungen | Unternehmen | Technik | Downloads | Bücher |
Schrift: kleiner - zurücksetzen - größer
Allgemein:

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellunggesetz - BGG)
Am 7. November 2001 beschloss das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze". Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird im Mai 2002 gerechnet. Der Bereich Barrierefreie Internetseiten wird im §11 ausführlich besprochen.

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gew ährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

§ 2 Behinderte Frauen

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M ännern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zulässig, die die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung behinderter Frauen fördern.

nach oben

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre k örperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenst ände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verb änden behinderter Menschen, die nach Satz 2 zugelassen sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für
ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Zum Abschluss von Zielvereinbarungen können Verbände vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunte Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, zugelassen werden. Diese Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere:

1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

nach oben

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegen über dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,

1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden.
Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundes ministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(6) Sofern in einer Zielvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Erhebung einer Klage wegen Ansprüchen aus einer Zielvereinbarung nach Absatz 1 und 2 nur zulässig, wenn eine der Parteien erfolglos eine Gütestelle, die Streitschlichtung betreibt, angerufen hat und diese dies bescheinigt.
Die Vorschriften des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung über die Gütestellen gelten entsprechend.

nach oben

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Geb ärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 2: Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschlie ßlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittel baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Gro ße zivile Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

nach oben

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) H ör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Tr äger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.
Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 11

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Tr äger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Abschnitt 3: Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen;
Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommu-nikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrens-voraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 13 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Ma ßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 oder sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder die Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Verband

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Belange behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit
des Vereines zu berücksichtigen und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

(4) Hat ein Verband, dem nach § 66a der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach § 75a des Sozialgerichtsgesetzes das Recht auf Beiladung zusteht, einen Antrag auf Beiladung nicht gestellt, so ist seine spätere Klage in derselben Sache unzulässig.

nach oben

Abschnitt 4: Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten f ür die Belange behinderter Menschen.
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 15 Aufgabe und Befugnisse

(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, f ür gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.
Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Erläuterung zu § 11: Barrierefreie Informationstechnik

Absatz 1 findet Anwendung auf das Rechtsverh ältnis der Verwaltung zu Bürgerinnen und Bürgern als Nutzer des dort beschriebenen IT-Angebots.
Demgegenüber ist das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu ihren Mitarbeitern bereits in § 81 Abs. 4 SGB IX geregelt, der einen Rechtsanspruch des schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine seiner Behinderung entsprechende Ausstattung seines Arbeitsplatzes vorschreibt.

Die technische Gestaltung von Internetseiten sowie grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, erlauben insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen häufig nicht eine Nutzung in vollem Umfang; hierzu bereits entwickelte Standards finden bislang nicht hinreichend Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen daher zahlreiche Aktivitäten, um den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu IT zu fördern (Erarbeitung und Verbreitung entsprechender technischer Standards, Forschungsvorhaben, Selbstverpflichtungen etc).

nach oben


Der auf dem Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommene Aktionsplan der Kommission "eEurope 2002 - eine Informationsgesellschaft für alle", der ganz allgemein die Nutzung von Infor-mationstechnologien fördern will, enthält zur Frage des IT-Zugangs von behinderten Menschen in einem eigenen Kapitel die Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf allen Web-Seiten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen erreichen und voll von den Möglichkeiten der "Regierung am Netz" profitieren können.
Hierfür ist in dem Programm als konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits existierende technische Standards, die Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative), für die öffentlichen Webseiten übernommen werden.
Diese politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten soll nun mit § 11 Abs. 1 für den Bereich der Bundesverwaltung umgesetzt werden.

Der Anspruch behinderter Menschen auf barrierefreie Internetangebote im Bereich der Bundesverwaltung entsteht dabei nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung. Dies hat zur Folge, dass der Umfang des Anspruchs schrittweise in Abhängigkeit von den technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten der in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt, aber auch der bereits erwähnten gemein-schaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben und danach bis zur Erreichung des Ziels der Barrierefreiheit fortgeschrieben wird.
Zu den in der Rechtsverordnung zu berücksichtigenden Aspekten des Anspruchs zählen nach dem Katalog des Satzes 2 der Kreis der in den Geltungsbereich einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen (z.B. blinde oder sehbehin-derte Menschen, lernbehinderte Menschen), die technischen Standards (wie z.B. die bereits erwähnten Leitlinien der WAI), der maßgebliche Zeitpunkt ihrer Anwendung (einschließlich Übergangsregelungen) sowie Arten und Bereiche amtlicher Informationen (z.B. Broschürentexte oder auch Ausschluss bestimmter technisch problematischer Statistikreihen). Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Nutzerinnen und Nutzer über eine für ihre Behinderung geeignete technische Ausstattung (z.B.Braille-Tastatur und -Drucker) verfügen.

Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem für Behindertenpolitik federführenden Ministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf in angemessenen Abständen der Fortschreibung durch Anpassungs-verordnungen, bis das Ziel der Barrierefreiheit erreicht ist. Das Bundesministerium des Innern wird hierzu unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten regelmäßig prüfen, ob die Rechtsverordnung weiter angepasst werden kann; auch die Fortschritte in diesem Punkt werden Gegenstand der Berichterstattung nach § 66 SGB IX sein.

Nach Absatz 2 hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten, d.h. sowohl Produzenten von Internetsoftware als auch Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen mit Hilfe von Internet darstellen, ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass es die Bundesregierung als ihre Aufgabe ansieht, den Aufbruch in die Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts aktiv zu gestalten. Nach ihrem Willen sollen alle Menschen - auch behinderte - die Chancen des Internets nutzen können.
Vorrangig ist die Entwicklung nutzer- und verbraucherfreundlicher Internetangebote im Bereich er Wirtschaft eine Aufgabe des privaten Sektors.
Begleitend hierzu ergeben sich jedoch auch ufgaben für die Politik. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sie in dem schnelllebigen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand, Wirtschaft und Interessenverbänden unterstützend wirken kann, wenn es um die Aufstellung von Qualitätsmerkmalen und Standards geht.
Durch diese Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass sich politische Vorgaben, nutzer- und anbieterseitige Anforderungen an Internetangebote und Fragen technischer Umsetzbarkeit und Machbarkeit bestmöglich vereinbaren lassen.

Aus diesem Grund begleitet die Bundesregierung Initiativen und arbeitet mit Initiativen zusammen, die sich mit Fragen der Selbstregulierung im Internet beschäftigen. In der Vergangenheit wurden etwa im Rahmen der Initiative D21, die von der Politik unterstützt und beraten wird, Qualitätskriterien für Gütesiegelanbieter erstellt und Fragen der Selbstregulierung im Internet behandelt.
Für behinderte Menschen ist eine möglichst umfassende, selbstbestimmte und uneingeschränkte Nutzung des Internets wünschenswert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt daher im Rahmen der Initiative der Bundesregierung "Internet für alle" eine Demonstrations- und Informationskampagne "Internet ohne Barrieren" durch. Dabei sollen Ideen, Vorschläge und Forderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen werden.
Für sie gewinnt das Internet zunehmend an Bedeutung für die soziale und berufliche Integration. Sie können per Internet wieder viele Dinge des Alltags selbständig erledigen und ihre gesellschaftliche Mobilität erhöhen.
Das erfordert aber einen barrierefreien Zugang zu diesem neuen Medium, was mit dieser Kampagne gefördert werden soll.

nach oben



Dienstleisterverzeichnis

hier gehts zum Forum




 Impressum | Kontakt | AGB, Datenschutz | Landesliste